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(1) Die Vereinigung führt den Namen Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes - Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten der Bundesrepublik Deutschland, abgekürzt VVN-BdA. (2) Die Vereinigung hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. (3) Sie ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der Nummer VR 9388 eingetragen. § 2 Ziele und Aufgaben Vereinigung (1) Die Vereinigung ist ein überparteilicher, überkonfessioneller Zusammenschluss von Verfolgten des Naziregimes, Widerstandskämpferinnen und Widerstandskämpfern, Antifaschistinnen und Antifaschisten. (2) Die Vereinigung lässt sich leiten von den Erfahrungen des Kampfes gegen Faschismus und Krieg. Der Schwur von Buchenwald - Vernichtung des Faschismus mit seinen Wurzeln, Aufbau einer neuen Welt des Friedens und der Freiheit - ist ihr Verpflichtung. (3) Im Geiste der Völkerverständigung und der Friedenssicherung setzt sie alles daran, dass von deutschem Boden nie wieder ein Krieg ausgeht. (4) Die Vereinigung tritt ein für antifaschistisch-demokratische Entwicklungen auf allen Gebieten des politischen, gesellschaftlichen und kulturellen Lebens in der Bundesrepublik Deutschland. (5) Die Vereinigung entfaltet ihre Tätigkeit auf dem Boden des Grundgesetzes. Sie tritt ein für die Verwirklichung der antifaschistisch-demokratischen Grundbestimmungen des Grundgesetzes und der Länderverfassungen. Sie stellt sich jedem Versuch entgegen, diese Bestimmungen auszuhöhlen. (6) Die Vereinigung bekämpft Ursachen und Erscheinungsformen des Faschismus, Militarismus, Antisemitismus, Revanchismus, Rassismus und Sexismus, der Behindertenfeindlichkeit und der Ausländerfeindlichkeit. (7) Die Vereinigung pflegt die demokratischen und humanistischen Traditionen des Widerstandskampfes, ehrt die Opfer des Faschismus und ist bestrebt, die geistigen und moralischen Werte der Widerstandsbewegung an die junge Generation weiterzugeben. (8) Die Vereinigung organisiert und unterstützt die Erforschung, Darstellung und Vermittlung der Geschichte des Widerstandes gegen das Naziregime, der Verfolgung und der Unterdrückung durch das Naziregimes. Sie stellt sich gegen Verfälschungen der Geschichte. (9) Sie tritt ein für Entschädigung und soziale Sicherheit für die Verfolgten des Naziregimes und für bessere soziale Fürsorge für diesen Personenkreis, die Angehörigen und Hinterbliebenen. Sie betreut die Mitglieder der Vereinigung, berät und vertritt sie unentgeltlich in Fragen der Wiedergutmachung. (10) Die Vereinigung erstrebt die Zusammenarbeit aller demokratischen Kräfte, um zur Verwirklichung des Vermächtnisses des antifaschistischen Widerstandskampfes beizutragen. (11) Sie strebt die Zusammenarbeit mit allen Verbänden, Vereinigungen und Gruppierungen im In- und Ausland an, die ebenfalls antifaschistische Ziele verfolgen. (12) Die Vereinigung ist Mitglied in der Internationalen Föderation der Widerstandskämpfer (F.I.R.). (13) Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 3 Mitgliedschaft (1) Mitglied der Vereinigung kann werden, wer die Ziele und Aufgaben, Satzung und Programm der Vereinigung anerkennt. (2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über ihn entscheidet der zuständige Vorstand gemäß § 9.3 dieser Satzung. Mit der Mitgliedschaft in der Orts-, Kreis- und Landesvereinigung besteht zugleich die Mitgliedschaft in der Bundesvereinigung. (3) Wird die Aufnahme abgelehnt, so regelt sich die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 9.3+4 dieser Satzung. (4) Organisationen, Vereine und Interessengemeinschaften können korporativ Mitglied werden. Sind sie auf Bundesebene tätig, entscheidet über ihren Beitritt und Ausschluss der Bundesausschuss. § 4 Erlöschen der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt - durch Tod, - durch Austritt, - durch Ausschluss. (2) Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem jeweils zuständigen Vorstand gemäß § 9.3 dieser Satzung. Er erlangt Wirksamkeit zum Ende des Kalendermonats, in dem er erfolgt. (3) Der Ausschluss erfolgt durch den jeweils zuständigen Vorstand gemäß § 9.3 dieser Satzung, wenn ein Mitglied gegen das Ansehen und die Interessen oder gegen die Satzung der Vereinigung verstößt. (4) Der/dem Betroffenen ist die Möglichkeit zu geben, sich vor der Beschlussfassung innerhalb eines Monats zu rechtfertigen. (5) Die/der Ausgeschlossene hat die Möglichkeit des Einspruchs gemäß § 9.4+5 dieser Satzung. (6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist das Mitgliedsbuch zurückzugeben, da es Eigentum der Vereinigung bleibt. § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Jedem Mitglied steht das Recht zur Mitwirkung an der Willensbildung der Vereinigung zu. (2) Alle Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht. (3) Jedes Mitglied ist aufgefordert, sich aktiv für die Ziele und Aufgaben der Vereinigung einzusetzen. (4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, regelmäßig den Mitgliedsbeitrag zu zahlen. § 6 Finanzen (1) Die Vereinigung finanziert sich durch Beiträge und Spenden. (2) Maßgebliche finanzielle Regelungen erfolgen in der vom Bundeskongress zu beschließenden Beitrags- und Finanzordnung. (3) Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag für die Internationale Föderation der Widerstandskämpfer (F.I.R.). (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 7 Verwendung der Mittel (1) Die Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. (2) Die Vereinigung darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. § 8 Gliederung der Vereinigung (1) Die Bundesvereinigung gliedert sich in die Landesvereinigungen, die Kreis- und, sofern die Voraussetzungen vorhanden sind, die Ortsvereinigungen bzw. die Stadtteilgruppen. (2) Die Landesvereinigungen sind Teil der Bundesvereinigung. § 9 Organe der Vereinigung (1) Organe der Bundesvereinigung sind - der Bundeskongress, - der Bundesausschuss; der Bundessprecherinnen- und Sprecherkreis einschließlich der Kassiererin/des Kassierers und der Schriftführerin/des Schriftführers sind Bestandteil des Bundesausschusses. (2) Sämtliche Organe werden quotiert gewählt, wenn und soweit Kandidatinnen zur Verfügung stehen. Der Anteil der Frauen soll mindestens dem Anteil der weiblichen Mitglieder entsprechen. (3) In Bezug auf die §§ 3 und 4 dieser Satzung (Eintritt, Austritt und Ausschluss) liegt die Zuständigkeit zunächst grundsätzlich bei der satzungsgemäßen Leitung der niedrigsten Organisationsebene. Sofern diese nicht besteht, ist die Zuständigkeit der nächsten Ebene gegeben. (4) Gegen eine Entscheidung gemäß § 3 oder 4 dieser Satzung kann durch das betroffene Mitglied binnen eines Monats Einspruch eingelegt werden. Dieser erfolgt bei der Beschwerdekommission der zuständigen Organisationsebene. Sofern diese nicht besteht, ist die Zuständigkeit der nächsten Ebene gegeben. (5) Gegen die Entscheidung der zuständigen Beschwerdekommission hat das betroffene Mitglied grundsätzlich jeweils binnen eines Monats Einspruchsrecht bei der nächsthöheren Beschwerdekommission. Die Bundesbeschwerdekommission entscheidet abschließend. § 10 Der Bundeskongress (1) Das höchste Organ der Bundesvereinigung ist der Bundeskongress. Er tritt im Abstand von höchstens zwei Jahren auf Beschluss des Bundesausschusses zusammen. Die Beschlüsse des Bundeskongresses sind für die Landesvereinigungen bindend. (2) Der Termin des Bundeskongresses wird den Kreis- und Landesvereinigungen spätestens sechs Monate vorher schriftlich mitgeteilt. Dies gilt nicht bei einem außerordentlichen Bundeskongress. Einladung und Tagesordnung gehen den Delegierten spätestens vier Wochen vor dem Bundeskongress zu. (3) Ein außerordentlicher Bundeskongress findet auf Antrag von mindestens zwei Landesvereinigungen, die zusammen mindestens ein Viertel der Delegierten zum letzten ordentlichen Bundeskongress gestellt haben, oder auf Beschluss des Bundesausschusses statt. (4) Die Kreisvereinigungen und die angeschlossenen Organisationen und Interessengemeinschaften wählen zu ihm Delegierte nach einem vom Bundeskongress festgelegten Schlüssel, der der Mitgliederstärke entspricht. (5) Der Bundeskongress nimmt den Bericht des Bundesausschusses, den Kassenbericht und den Bericht der Revisorinnen und Revisoren entgegen. Er erarbeitet und beschließt die Orientierung der Bundesvereinigung für die nächste Arbeitsperiode. Er erteilt dem Bundesausschuss Entlastung. (6) Der Bundeskongress kann eine Ehrenpräsidentin / einen Ehrenpräsidenten wählen. Sie/er ist stimmberechtigtes Mitglied des Bundessprecherinnen- und Sprecherkreises. (7) Der Bundeskongress hat das Recht, Mitglieder eines Ehrenpräsidiums zu wählen. (8) Der Bundeskongress wählt den Bundessprecherinnen- und Sprecherkreis. Er wählt die Kassiererin/den Kassierer und die Schriftführerin/den Schriftführer. (9) Der Bundeskongress wählt die Mitglieder der Revisionskommission sowie die Mitglieder der Bundesbeschwerdekommission. Die Zahl der Kommissionsmitglieder soll ungerade sein. (10) Von den Beschlüssen des Bundeskongresses wird ein Protokoll angefertigt. Es wird von dem/der Protokollant/in und einem Mitglied der Kongressleitung unterzeichnet. § 11 Der Bundesausschuss (1) Der Bundesausschuss besteht aus den Mitgliedern, die auf Landesdelegiertenkonferenzen oder Landesmitgliederversammlungen entsprechend der Mitgliederzahl der Landesvereinigungen gewählt werden. Die Mitglieder des Bundessprecherinnen- und Sprecherkreises, der/die Kassierer/in und der/die Schriftführer/in, die vom Bundeskongress gewählt werden, sind ebenfalls ordentliche Mitglieder des Bundesausschusses. Die Lagergemeinschaften bzw. andere der Vereinigung korporativ angeschlossene Organisationen entsenden autonom je ein Mitglied in den Bundesausschuss. (2) Landesvereinigungen unter 500 Mitgliedern entsenden je zwei Vertreter/innen in den Bundesausschuss, Landesvereinigungen über 500 Mitglieder jeweils drei Vertreter/innen. Die Mitgliederzahl ermittelt sich aus den abgerechneten Beiträgen. (3) Der Bundesausschuss ist zwischen den Bundeskongressen das höchste Organ der Bundesvereinigung. Er tagt in der Regel sechsmal im Jahr. Er muss zusammentreten, wenn mindestens drei Landesverbände dies verlangen. (4) Der Bundesausschuss setzt die Beschlüsse des Bundeskongresses um. Er ist dem Bundeskongress rechenschaftspflichtig. Er koordiniert die Arbeit der Landesorganisationen, gibt Empfehlungen und Anregungen. Er vermittelt Erfahrungen. Der Bundesausschuss vertritt die Vereinigung im Bundesmaßstab und international. Der Bundesausschuss richtet nach Bedarf bundesweite Projektgruppen ein. Er richtet die Finanzkommission ein. Er beschließt die Beschwerdeordnung. Der Bundesausschuss kann eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer und eventuell weitere Mitarbeiter/innen bestellen. (5) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich aus dem Bundessprecherinnen- und Sprecherkreis, sowie den Verantwortlichen für Kasse und Schriftführung zusammen. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können die Vereinigung rechtskräftig vertreten. § 12 Bundessprecherinnen- und Sprecherkreis (1) Über die Zusammensetzung des Bundessprecherinnen- und Sprecherkreises entscheidet der Bundeskongress. Der Bundessprecherinnen- und Sprecherkreis besteht aus den vom Bundeskongress gewählten Sprecher/innen. (2) Der Bundessprecherinnen- und Sprecherkreis ist dem Bundeskongress und dem Bundesausschuss verantwortlich und rechenschaftspflichtig. (3) Der Bundessprecherinnen- und Sprecherkreis vertritt die Vereinigung zwischen den Sitzungen des Bundesausschusses im Rahmen der Vorgaben des Bundeskongresses und des Bundesausschusses. Erklärungen dürfen den Beschlüssen des Bundeskongresses und des Bundesausschusses nicht widersprechen. § 13 Organe und Strukturen der Orts-, Kreis- und Landesvereinigungen (1) Die Organisationsstrukturen und Verfahrensweisen der Landes-, Kreis- und Ortsvereinigungen regeln deren jeweilige Satzungen. (2) Für Ortsvereine ohne eigene Satzungen gilt die Satzung der zuständigen Kreisvereinigung; für Kreisvereinigungen ohne eigene Satzung gilt die Satzung der zuständigen Landesvereinigung. § 14 Satzungsänderung (1) Satzungsänderungen können durch den Bundeskongress mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden. § 15 Auflösung der Vereinigung (1) Die Vereinigung kann auf Beschlusses des Bundeskongresses aufgelöst werden. Hierzu bedarf es einen Beschlusses von zwei Dritteln der stimmberechtigten Delegierten. § 16 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung (1) Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfalls des bisherigen Zwecks der Vereinigung wird das Vermögens im Sinne dieser Satzung zu steuerbegünstigten Zwecken verwandt. (2) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens werden erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt. § 17 Übergangsbestimmungen (1) Weichen Bestimmungen einer Landessatzung von denen der Bundessatzung ab, so bleiben die Bestimmungen der Landessatzungen bis zu ihrer Anpassung an die Bundessatzung gültig. § 18 Salvatorische Klausel (1) Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßen, gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen. Die übrigen Regelungen bleiben hiervon unberührt. |