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Satzung der Landesvereinigung

Satzung der VVN-BdA,
Landesvereinigung Rheinland-Pfalz

Beschlossen auf der ordentlichen Landesmitgliederversammlung am 27.4.1991 in Mainz.
Inhalt: 
§ 1   Name und Sitz der Vereinigung
§ 2Ziele und Aufgaben Vereinigung
§ 3Mitgliedschaft
§ 4Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 5Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6Finanzen
§ 7Verwendung der Mittel
§ 8Gliederungen der Vereinigung
§ 9Organe der Vereinigung
§ 10Die Landesmitgliederversammlung
§ 11Der LandessprecherInnenkreis (LsK)
§ 12Der Landesausschuß
§ 13Die Jahreshauptversammlung
§ 14Die Kreismitgliederversammlung (KMV)
§ 15Der KreissprecherInnenkreis (KSK)
§ 16Der Kreisausschuß
§ 17Orts- bzw. Stadtteilgruppen
§ 18Satzungsänderung
§ 19Auflösung der Vereinigung
§ 20Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung
§ 1 Name und Sitz der Vereinigung

(1) Die Vereinigung führt den Namen "Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes - Bund der Antifaschisten", abgekürzt "VVN - Bund der Antifaschisten", Landesvereinigung Rheinland - Pfalz. Sie soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes eingetragen werden. Danach führt sie den Namenszusatz e.V.

(2) Die Vereinigung hat ihren Sitz in Mainz.

§ 2 Ziele und Aufgaben Vereinigung

(1) Die Vereinigung ist ein überparteilicher, überkonfessioneller Zusammenschluß von Verfolgten des Naziregimes, Widerstandskämpfern, Antifaschisten in Rheinland Pfalz.

(2) Die Vereinigung läßt sich leiten von den Erfahrungen des Kampfes gegen Faschismus und Krieg. Der Schwur von Buchenwald - Vernichtung des Faschismus mit seinen Wurzeln, Aufbau einer neuen Welt des Friedens und der Freiheit ist ihr Verpflichtung.

(3) Im Geiste der Völkerverständigung und der Friedenssicherung setzt sie alles daran, daß von deutschem Boden nie wieder Krieg ausgeht.

(4) Die Vereinigung tritt ein für antifaschistisch-demokratische Entwicklung auf allen Gebieten des politischen, gesellschaftlichen und kulturellen Lebens in der Bundesrepublik Deutschland.

(5) Die Vereinigung entfaltet ihre Tätigkeit auf dem Boden des Grundgesetzes. Sie tritt für die Verwirklichung der antifaschistisch-demokratischen Grundbestimmungen des Grundgesetzes und der Landesverfassung ein und stellt sich jedem Versuch entgegen, diese Bestimmungen auszuhöhlen.

(6) Die VVN - Bund der Antifaschisten bekämpft Ursachen und Erscheinungsformen des Faschismus, Militarismus, Antisemitismus, Rassismus, Revanchismus und der Ausländerfeindlichkeit.

(7) Die Vereinigung pflegt die demokratischen und humanistischen Traditionen des Widerstandes, ehrt die Opfer des Faschismus und ist bestrebt, die geistigen und moralischen Werte der Widerstandsbewegung an die junge Generation weiterzugeben.

(8) Die VVN - Bund der Antifaschisten organisiert und unterstützt die Erforschung, Darstellung und Vermittlung der Geschichte des deutschen Widerstandes gegen das Naziregime, der Verfolgung und der Unterdrückung durch das Naziregime.

(9) Sie tritt ein für die Entschädigung und soziale Sicherheit für die Verfolgten des Naziregimes und bessere soziale Fürsorge für diesen Personenkreis, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen. Sie betreut die Mitglieder der Vereinigung, berät und vertritt sie unentgeltlich in Fragen der Wiedergutmachung.

(10) Die VVN - Bund der Antifaschisten erstrebt die Zusammenarbeit aller demokratischen Kräfte, um zur Verwirklichung des Vermächtnisses des antifaschistischen Widerstandskampfes beizutragen.

(11) Sie strebt die Zusammenarbeit mit allen Verbänden und Vereinigungen im In- und Ausland an, die ebenfalls antifaschistische Ziele verfolgen.

(12) Die VVN - Bund der Antifaschisten ist Mitglied der Internationalen Föderation der Widerstandskämpfer (FIR).

(13) Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der VVN - Bund der Antifaschisten kann jeder werden, der die Ziele und Aufgaben, Programm und Satzung der VVN - Bund der Antifaschisten anerkennt.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über ihn entscheidet der Kreisausschuß. Alle Aufnahmen sind zur Bestätigung der Kreismitgliederversammlung vorzulegen.

(3) Wird die Aufnahme abgelehnt, so ist die Beschwerde bei der Beschwerdekommisssion der Landesvereinigung zulässig.

(4) Organisationen, Vereine und Interessengemeinschaften können korporativ Mitglied werden. Sind sie auf Landesebene tätig, entscheidet über ihren Beitritt und Ausschluß der Landesausschuß. Sind sie auf Kreisebene tätig gilt § 3.2.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Tod,
- durch Austritt,
- durch Ausschluß.

(2) Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Kreisausschuß oder dem Landesausschuß. Er erlangt Wirksamkeit zum Ende des Kalendermonats, in dem er erfolgt.

(3) Der Ausschluß erfolgt durch den Kreisausschuß, wenn ein Mitglied gegen das Ansehen und die Interessen oder gegen die Satzung der Vereinigung verstößt.
Die Kreismitgliederversammlung kann den Beschluß des Kreisausschusses auf Ausschluß eines Mitgliedes aufheben.

(4) Dem Betroffenen ist die Möglichkeit gegeben, sich vor der Beschlußfassung innerhalb eines Monats zu rechtfertigen.

(5) Vor dem Ausschluß ist eine Stellungnahme des Landesausschuß einzuholen.

(6) Bleibt ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages sechs Monate lang im Rückstand, so kann der Ausschluß nach Ablauf einer mitgeteilten Zahlungsfrist erfolgen. Mitglieder die sich in einer finanziellen Notlage befinden, können beim Kreisausschuß eine Stundung ihrer Mitgliedsbeiträge beantragen.

(7) Auf Antrag des Landesausschuß kann die Kreismitgliederversammlung beschließen, daß die Zuständigkeit für ein Ausschlußverfahren an den Landesausschuß übergeht.

(8) Die Bestimmungen des § 3.4 finden Anwendung.

(9) Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb eines Monats das Recht der Beschwerde bei der Beschwerdekommission der Landesvereinigung zu.

(10) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist das Mitgliedsbuch zurückzugeben, da es Eigentum der Vereinigung bleibt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedem Mitglied steht das Recht zur Mitwirkung an der Willensbildung der Vereinigung zu. Die Sitzungen der Organe sind grundsätzlich mitgliederöffentlich.

(2) Es hat das gleiche aktive und passive Wahlrecht.

(3) Jedes Mitglied ist aufgefordert, sich aktiv für die Ziele und Aufgaben der Vereinigung einzusetzen.

(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, regelmäßig den Mitgliedsbeitrag zahlen.

§ 6 Finanzen

(1) Die VVN - Bund der Antifaschisten finanziert sich durch Beiträge, Spenden und öffentliche Zuschüsse.

(2) Der Mitgliedsbeitrag wird monatlich erhoben.

(3) Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag für die Internationale Föderation der Widerstandskämpfer (FIR)

(4) Die vom Bundeskongreß beschlossene Beitragsordnung ist für die Landesvereinigung bindend.

(5) Feste Ausgaben sind mehrheitlich aus den Mitgliedsbeiträgen zu finanzieren.

(6) Die Landesmitgliederversammlung beschließt eine Finanzordnung.

(7) Die Umsetzung der Finanzordnung überwacht eine Finanzkommission, die von der Landesmitgliederversammlung gewählt wird. Sie ist der Landesmitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

(8) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Verwendung der Mittel

(1) Die Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung.

(2) Die Vereinigung darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

§ 8 Gliederungen der Vereinigung

(1) Die Landesvereinigung gliedert sich in die Kreis- und sofern die Voraussetzungen vorhanden sind, in Ortsvereinigungen bzw. Stadtteilgruppen.

(2) Die Landesvereinigung ist Teil der Bundesvereinigung der VVN - Bund der Antifaschisten. Die Beschlüsse des Bundeskongresses sind für die Landesvereinigung bindend.

§ 9 Organe der Vereinigung

(1) Organe der Ortsvereinigung bzw. Stadtteilgruppen sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Orts- bzw. Stadtteil SprecherInnenkreis.

(2) Organe der Kreisvereinigung sind:
- Jahreshauptversammlung
- Die Kreismitgliederversammlung
- der SprecherInnenkreis
- der Kreisausschuß

(3) Organe der Landesvereinigung sind:
- die Landesmitgliederversammlung
- der LandessprecherInnenkreis
- der Landesausschuß

§ 10 Die Landesmitgliederversammlung

(1) Das höchste Organ der Landesvereinigung ist die Landesmitgliederversammlung. Sie wird alle 2 Jahre auf Beschluß des Landesausschusses einberufen.

(2) Der Termin der Landesmitgliederversammlung wird den Mitgliedern vom Landesausschuß schriftlich mitgeteilt.

(3) Eine außerordentliche Landesmitgliederversammlung findet auf Antrag eines Viertels der Mitglieder oder auf Beschluß des Landesausschusses statt.

(4) Teilnahmeberechtigt ist jedes Mitglied der Landesvereinigung.

(5) Die Landesmitgliederversammlung nimmt die Berichte des Landesausschusses, des Kassierers, der Finanzkommission und der Revisoren entgegen. Sie erarbeitet und beschließt die Orientierung für die nächste Arbeitsperiode. Sie kann dem Landesausschuß Aufträge erteilen.
Die Landesmitgliederversammlung erteilt dem SprecherInnenkreis und dem Kassierer Entlastung.

(6) Die Landesmitgliederversammlung wählt den LandessprecherInnenkreis. Er besteht aus dem Kassierer, dem Schriftführer und weiteren Mitgliedern. Die Anzahl der weiteren Mitglieder wird von der Landesmitgliederversammlung vor der Wahl festgelegt.

(7) Sie wählt die VertreterInnen der Landesvereinigung im Bundesausschuß.

(8) Sie wählt die Revisoren, die nicht Mitglied des Landesausschuß sein dürfen. Die Revisoren prüfen die Kassenführung.

(9) Die Landesmitgliederversammlung wählt die Beschwerdekommission, deren Mitglieder nicht dem Landesausschuß angehören dürfen. Die Beschwerdekommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

(10) Von den Beschlüssen der Landesmitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt. Es wird von dem Schriftführer unterzeichnet.

§ 11 Der LandessprecherInnenkreis (LsK)

(1) Der LsK ist der geschäftsführende Landesvorstand im Sinne des § 26 BGB.

(2) Er führt die Geschäfte der Landesorganisation. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Mitglieder des LsK gemeinsam.

(3) Er repräsentiert die Landesvereinigung nach außen und erledigt Arbeitsaufträge des Landesausschusses.

§ 12 Der Landesausschuß

(1) Der Landesausschuß besteht aus Mitgliedern des LandessprecherInnenkreises und je 2 VertreterInnen aus den Kreisen.

(2) Er ist das höchste Organ der Landesorganisation zwischen den Landesmitgliederversammlungen.

(3) Der Landesausschuß erstellt die Arbeitsplanung der Landesorganisation auf Grundlage der Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung. Er koordiniert und unterstützt die Arbeit der Kreisvereinigungen. Er berät aktuelle Fragen und nimmt dazu Stellung. Er erteilt dem LandessprecherInnenkreis Arbeitsaufträge.

(4) Der Landesausschuß entscheidet über die Einstellung eines / einer GeschäftsführerIn.

(5) Er tagt mindestens viermal jährlich.

(6) Arbeitsgruppen, die auf Landesebene tätig sind, haben eine beratende Stimme im Landesausschuß.

§ 13 Die Jahreshauptversammlung

(1) Das höchste Organ der Kreisvereinigung ist die Jahreshauptversammlung. Sie wird jedes Jahr auf Beschluß des Kreisausschusses als Mitgliederversammlung einberufen.

(2) Der Termin der Jahreshauptversammlung wird den Mitgliedern vom Kreisausschuß schriftlich mitgeteilt.

(3) Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung findet auf Antrag eines Viertels der Mitglieder oder auf Beschluß des Kreisausschusses statt.

(4) Die Jahreshauptversammlung nimmt die Berichte des Kassierers, der Revisoren und des KreissprecherInnenkreises entgegen. Sie erarbeitet und beschließt die Orientierung der Kreisvereinigung für die nächste Arbeitsperiode. Sie erteilt dem KreissprecherInnenkreis Entlastung. Sie bestätigt die neu aufgenommenen Mitglieder.

(5) Die Jahreshauptversammlung wählt mindestens alle 2 Jahre den KreissprecherInnenkreis (bestehend aus dem Kassierer, Schriftführer und weiteren Mitgliedern) und die Revisoren, die nicht Mitglied des KreissprecherInnenkreis sein dürfen.

(6) Sie wählt die VertreterInnen des Kreises im Landesausschuß.

(7) Sie wählt die Delegierten zum Bundeskongreß.

§ 14 Die Kreismitgliederversammlung (KMV)

(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das höchste Organ zwischen den Jahreshauptversammlungen.

(2) Sie tritt auf Beschluß des Kreisausschusses zusammen.

(3) 1/10 der Mitglieder des Kreises können die Einberufung der Kreismitgliederversammlung beantragen. Der Kreisausschuß muß diese dann einberufen. Ist dies nicht möglich, übernimmt diese Aufgabe der LandessprecherInnenkreis.

§ 15 Der KreissprecherInnenkreis (KSK)

(1) Der KreissprecherInnenkreis ist der geschäftsführende Kreisvorstand im Sinne des § 26 BGB. Vertretungsberechtigt sind je 2 Mitglieder gemeinsam.

(2) Er repräsentiert den Kreis nach außen und erledigt Arbeitsaufträge des Kreisausschusses.

§ 16 Der Kreisausschuß

(1) Der Kreisausschuß besteht aus den Mitgliedern des KreissprecherInnenkreises und je einem Mitglied der Orts- bzw. Stadtteilgruppen.

(2) Bestehen in einem Kreis keine Orts- bzw. Stadtteilgruppen, übernimmt der KreissprecherInnenkreis die Funktion des Kreisausschusses.

(3) Der Kreisausschuß ruft zu aktuellen Themen die Kreismitgliederversammlung ein, erstellt die Arbeitsplanung auf Grundlage der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der Kreismitgliederversammlungen.

(4) Der Kreisausschuß erteilt dem KreissprecherInnenkreis Arbeitsaufträge.

(5) Er koordiniert und unterstützt die Arbeit der Orts- bzw. Stadtteilgruppen.

(6) Arbeitsgruppen, die auf Kreisebene tätig sind, haben eine beratende Stimme im Kreisausschuß.

§ 17 Orts- bzw. Stadtteilgruppen

(1) Die Bestimmungen der Satzung über die Organisation der Kreisvereinigung gelten mit Ausnahme der § 13.6, 13.7, und 16 für die Orts- bzw Stadtteilgruppen entsprechend.

§ 18 Satzungsänderung

(1) Satzungsänderungen können durch die Landesmitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 19 Auflösung der Vereinigung

(1) Die Vereinigung kann auf Beschluß der Landesmitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu bedarf es eines Beschlusses von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 20 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung

(1) Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zwecks der Vereinigung wird das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken verwandt.

(2) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens werden erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt.


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